Pendlerpauschale 2026 – Entfernungspauschale berechnen und absetzen
Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?
Die Entfernungspauschale (umgangssprachlich Pendlerpauschale) beträgt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 0,38 € pro Kilometer ab dem ersten Kilometer der einfachen Strecke (Steueränderungsgesetz 2025, Bundesrat-Zustimmung 19. Dezember 2025). Bis einschließlich 2025 galt noch eine Staffelung: 0,30 €/km für die ersten 20 Kilometer, 0,38 €/km erst ab dem 21. Kilometer. Angesetzt wird immer nur die einfache Entfernung – nicht Hin- und Rückweg.
Die Pauschale gilt unabhängig vom Verkehrsmittel: Ob Auto, Bahn, Fahrrad oder zu Fuß – der Abzug ist identisch. Für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel gilt allerdings: Sind die tatsächlichen Ticketkosten höher als die Pauschale, können die höheren Kosten angesetzt werden.
Steuerersparnis: Was bringt die Pauschale wirklich?
Die Pendlerpauschale mindert nicht direkt die Steuerlast, sondern das zu versteuernde Einkommen. Die tatsächliche Ersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % und einer Pauschale von 2.000 €/Jahr spart man effektiv 700 € Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag.
Wichtig: Die Pendlerpauschale ist Teil der Werbungskosten. Arbeitnehmer können den Pauschbetrag von 1.230 € ohne Nachweis absetzen. Die Pendlerpauschale lohnt sich steuerlich also erst, wenn sie zusammen mit anderen Werbungskosten diesen Pauschbetrag übersteigt.
Höchstbetrag und Sonderfälle
Für Nicht-Autofahrer ist die Entfernungspauschale auf 4.500 € pro Jahr begrenzt. Für Autofahrer gibt es keine Obergrenze. Bei einer Fahrgemeinschaft kann jeder Mitfahrer die Pauschale für seinen eigenen Arbeitsweg geltend machen – nicht nur der Fahrer.
Wer an mehr als 230 Arbeitstagen pendelt, kann auch mehr als 230 Tage ansetzen – allerdings prüft das Finanzamt bei hohen Angaben genauer. Krankheitstage, Urlaub und Homeoffice-Tage müssen abgezogen werden. Für Homeoffice-Tage gibt es seit 2023 die Homeoffice-Pauschale von 6 €/Tag (max. 1.260 €/Jahr).
Häufige Fragen
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG — Entfernungspauschale — Rechtsgrundlage der Pendlerpauschale






