Rentenbesteuerung 2026 – Besteuerungsanteil, Rentenfreibetrag und Steuerbelastung
Wie werden Renten in Deutschland besteuert?
Seit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) 2005 werden gesetzliche Renten schrittweise vollständig in die Einkommensbesteuerung einbezogen. Das System basiert auf dem Kohortenprinzip: Der Besteuerungsanteil — also der Prozentsatz der Rente, der versteuert wird — richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und gilt dann lebenslang. Wer 2010 in Rente gegangen ist, hat einen Besteuerungsanteil von 60 %; wer 2026 in Rente geht, hat 84 %.
Das Wachstumschancengesetz 2024 (in Kraft seit 22.03.2024) hat die Erhöhungsschritte ab dem Rentenbeginn-Jahr 2023 von +1,0 % auf +0,5 %/Jahr reduziert. Damit wird die Vollbesteuerung (100 %) erst ab Rentenbeginn 2058 erreicht (statt wie ursprünglich geplant 2040). Quelle: § 22 Nr. 1 EStG, Wachstumschancengesetz 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108).
Rentenfreibetrag: einmal festgelegt, lebenslang eingefroren
Der steuerfreie Teil der Rente wird nicht als prozentualer Anteil, sondern als fester Euro-Betrag festgeschrieben — der Rentenfreibetrag. Er wird im ersten vollen Kalenderjahr nach Rentenbeginn („Folgejahr“) berechnet: Jahresrente × (1 − Besteuerungsanteil). Dieser Euro-Betrag bleibt dann für alle künftigen Jahre unverändert — auch wenn die Rente steigt.
Die Folge: Jede Rentenanpassung wird vollständig versteuert, weil der Freibetrag eingefroren ist. Bei der Rentenanpassung 2026 (+4,24 % ab 01.07.2026, neuer Rentenwert 42,52 €) erhöht sich für bestehende Rentner der steuerpflichtige Teil um den vollen Erhöhungsbetrag. Wer seinen genauen Rentenfreibetrag kennt, entnimmt ihn dem Einkommensteuerbescheid oder der Mitteilung der Rentenversicherung.
Werbungskosten und Sonderausgaben für Rentner
Rentner erhalten einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 €/Jahr (§ 9a S. 1 Nr. 3 EStG) — deutlich weniger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €. Höhere tatsächliche Kosten (z. B. Steuerberatung, Kontokosten) können stattdessen geltend gemacht werden. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 € (ledig) bzw. 72 € (verheiratet, § 10c EStG). In der Praxis werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abgesetzt, die deutlich höher ausfallen.
Gesetzlich pflichtversicherte Rentner (KVdR) zahlen Krankenversicherung und zahlen je nach Kasse unterschiedliche Beiträge. Diese Beiträge sind als Vorsorgeaufwendungen vollständig absetzbar. Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 € (ledig) bzw. 24.696 € (Ehegattensplitting). Rentner, deren gesamtes zu versteuerndes Einkommen darunter liegt, zahlen keine Einkommensteuer.