Schenkungsteuer berechnen – Freibeträge und 10-Jahres-Regel
Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer: dasselbe Gesetz
Die Schenkungsteuer wird im selben Gesetz geregelt wie die Erbschaftsteuer – dem ErbStG. Freibeträge und Steuersätze sind weitgehend identisch. Der entscheidende Unterschied: Eltern und Großeltern fallen bei einer Schenkung in Steuerklasse II (Freibetrag 20.000 €), während sie bei einer Erbschaft in Steuerklasse I mit höheren Freibeträgen eingestuft werden.
Die Schenkungsteuer betrifft jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden – egal ob Bargeld, Immobilien, Wertpapiere oder Unternehmensanteile. Auch zinslose Darlehen oder die Überlassung von Wohnraum können als Schenkung gelten.
Die 10-Jahres-Regel: Freibeträge mehrfach nutzen
Der größte Planungsvorteil bei Schenkungen: Der persönliche Freibetrag erneuert sich alle 10 Jahre. Wer frühzeitig mit der Vermögensübertragung beginnt, kann über mehrere Jahrzehnte erhebliche Beträge steuerfrei übertragen. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann so innerhalb von 10 Jahren bis zu 1.600.000 € steuerfrei übertragen (2 × 400.000 € pro Kind).
Bei sogenannten Kettenschenkungen schenkt ein Ehepartner zunächst dem anderen (Freibetrag 500.000 €), der dann wiederum an die Kinder weiterschenkt. Das Finanzamt erkennt dies an, sofern der Zwischenempfänger frei über das Vermögen verfügen kann.
Schenkung melden: Anzeigepflicht beim Finanzamt
Jede Schenkung muss innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden – sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten. Dies gilt auch für Schenkungen unterhalb des Freibetrags. Bei notariell beurkundeten Schenkungen (z. B. Immobilien) übernimmt der Notar die Meldung.
Unser Rechner zeigt Ihnen die voraussichtliche Steuerlast und den optimalen Schenkungsrhythmus – eine wichtige Grundlage für die Nachlassplanung. Für komplexe Vermögensstrukturen empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater.