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Arbeit·7 Min. Lesezeit·02. Juni 2026

Kündigung: Was steht mir zu — und was muss ich beachten?

Fristen, Abfindungsformel, Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Was das Gesetz wirklich sagt — und wo der Aufhebungsvertrag zur Falle wird.

Arbeitnehmer kündigen immer mit 4 Wochen Frist

Egal wie lange Sie im Betrieb sind: Als Arbeitnehmer können Sie Ihr Arbeitsverhältnis stets mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen (§ 622 Abs. 1 BGB). In der Probezeit — maximal sechs Monate — genügen zwei Wochen, ohne dass ein bestimmter Termin eingehalten werden muss. Kürzere Fristen im Arbeitsvertrag sind nur in seltenen Ausnahmen (z. B. Aushilfsverhältnisse) zulässig.

Arbeitgeber: Gestaffelte Fristen nach Betriebszugehörigkeit

Für Arbeitgeber gelten nach § 622 Abs. 2 BGB deutlich längere Fristen, die mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit steigen. Alle Fristen enden zum Monatsende:

  • bis 2 Jahre: 1 Monat
  • ab 2 Jahren: 2 Monate
  • ab 5 Jahren: 3 Monate
  • ab 8 Jahren: 4 Monate
  • ab 10 Jahren: 5 Monate
  • ab 12 Jahren: 6 Monate
  • ab 20 Jahren: 7 Monate

Wichtig: Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Viele Tarifverträge sehen längere Fristen vor — diese gehen dem Gesetz vor.

Die Abfindungsformel nach § 1a KSchG

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es in Deutschland nur in einem klar definierten Fall: wenn der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen kündigt und in der Kündigung ausdrücklich auf § 1a KSchG hinweist. Erhebt der Arbeitnehmer dann keine Kündigungsschutzklage (Frist: 3 Wochen), entsteht automatisch ein Anspruch auf eine Abfindung nach der Regelformel: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Zeiträume über sechs Monate werden auf ein volles Jahr aufgerundet.

Beispiel: 12 Jahre Betriebszugehörigkeit, 3.500 Euro Bruttomonatsgehalt. Abfindung: 0,5 × 3.500 × 12 = 21.000 Euro brutto. In der Praxis werden Abfindungen häufig im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder Vergleichs frei verhandelt — die gesetzliche Formel dient dabei als Ausgangspunkt.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld — wann droht sie?

Die Sperrzeit ist das meistunterschätzte Risiko rund um die Kündigung. Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine zwölfwöchige Sperrzeit — in dieser Zeit ruht das Arbeitslosengeld. Keine Sperrzeit droht dagegen, wenn der Arbeitgeber kündigt und der Arbeitnehmer die Kündigung hinnimmt. Auch wer eine Abfindung nach § 1a KSchG akzeptiert, indem er die Klagefrist verstreichen lässt, bekommt keine Sperrzeit — die Bundesagentur für Arbeit wertet dies ausdrücklich nicht als selbst herbeigeführte Arbeitslosigkeit.

Aufhebungsvertrag: Schnell und flexibel — aber mit Risiken

Der Aufhebungsvertrag ermöglicht eine einvernehmliche Beendigung ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Das klingt attraktiv, hat aber zwei Haken: Erstens kann er eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen auslösen, wenn keine zwingenden persönlichen Gründe für die Zustimmung vorlagen. Zweitens ruht das Arbeitslosengeld, wenn die vereinbarte Beendigungsfrist kürzer ist als die gesetzliche Kündigungsfrist — und zwar für die gesamte Differenz. Unterschreiben Sie daher nie unter Druck und holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein.

Ihre gesetzliche Kündigungsfrist berechnet der Kündigungsfrist-Rechner. Die Abfindungshöhe nach der gesetzlichen Formel ermittelt der Abfindungs-Rechner.

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