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§ 35a EStG Steuerbonus 2026 — Handwerker & haushaltsnahe Dienstleistungen

Wissen Sie, dass Sie 20 % Ihrer Handwerker- und Haushaltskosten direkt von der Einkommensteuer abziehen können? Nach § 35a EStG können bis zu 1.200 € für Handwerkerleistungen, 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen und 510 € für Minijobs im Haushalt als Steuerbonus geltend gemacht werden.

Hinweis: Diese Berechnung ist unverbindlich und dient nur zur Orientierung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Steuerberater oder die zuständige Behörde.
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Leitfaden

§ 35a EStG 2026 – Steuerbonus für Handwerker & haushaltsnahe Dienstleistungen

Was ist der § 35a-Steuerbonus?

Nach § 35a EStG können Steuerpflichtige 20 % der Arbeitskosten für bestimmte haushaltsnahe Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abziehen – nicht nur vom zu versteuernden Einkommen, sondern von der bereits festgesetzten Steuer. Das macht den § 35a-Bonus besonders wertvoll: Jeder abfähige Euro Arbeitslohn spart genau 20 Cent Einkommensteuer, unabhängig vom persönlichen Steuersatz.

Der jährliche Gesamtbonus beträgt maximal 5.710 €: 510 € für Minijobs im Privathaushalt (Abs. 1), 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2) und 1.200 € für Handwerkerleistungen (Abs. 3). Die drei Kategorien sind kumulierbar, die Obergrenzen gelten aber pro Haushalt, nicht pro Person.

Handwerkerleistungen: max. 1.200 € Bonus (Abs. 3)

Für Renovierungs-, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück können 20 % der Arbeitskosten (max. 6.000 € Arbeitslohn = max. 1.200 € Steuerbonus) geltend gemacht werden. Absetzbar sind ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkostenaufwendungen – Materialkosten müssen auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein und zählen nicht.

Förderfähig sind zum Beispiel: Malerarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Heizungswartung, Rohrreinigung, Fließenlegen, Schreinerarbeiten am Einbauschrank, Schornsteinfegerleistungen, Ablesung von Zählern und Gebäudereinigung. Nicht förderfähig sind Leistungen, für die eine andere staatliche Förderung (z. B. KfW-Zuschuss, BEG-Förderung) in Anspruch genommen wurde.

Haushaltsnahe Dienstleistungen & Pflege: max. 4.000 € Bonus (Abs. 2)

Für regelmäßig erbrachte Dienstleistungen im Haushalt – Reinigung, Gartenpflege, Fensterputzen, Schneeräumen – sowie für Pflege- und Betreuungsleistungen einer pflegebedürftigen Person im eigenen Haushalt gilt eine höhere Fördergrenze: 20 % von max. 20.000 € Arbeitslohn, also bis zu 4.000 € Steuerbonus jährlich.

Voraussetzung ist auch hier die Zahlung per Überweisung (keine Barzahlung), eine ordnungsgemäße Rechnung und die Erbringung im eigenen Haushalt. Bei Mieterinnen und Mietern gilt der eigene gemietete Haushalt ebenfalls. Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen zählen nicht, wenn diese nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Wichtige Voraussetzungen: Überweisung & Rechnung

Eine zentrale Anforderung des § 35a EStG ist die bargeldlose Zahlung per Überweisung (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Barzahlungen – auch mit Quittung – werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Außerdem muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, aus der Arbeitslohn und Material getrennt hervorgehen. Arbeitszeit-Nachweise oder detaillierte Stundenzettel können vom Finanzamt verlangt werden.

Die Eintragung erfolgt in der Steuerklärung über die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (in ELSTER integriert). Belege müssen nicht eingereicht, aber für eventuelle Rückfragen aufbewahrt werden. Quelle: § 35a EStG; BMF-Schreiben v. 09.11.2016 (BStBl. I 2016, 1213).

Häufige Fragen

Nach § 35a EStG können Steuerpflichtige 20 % der Arbeitskosten für bestimmte haushaltsnahe Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abziehen – nicht nur vom zu versteuernden Einkommen, sondern von der bereits festgesetzten Steuer. Das macht den § 35a-Bonus besonders wertvoll: Jeder abfähige Euro Arbeitslohn spart genau 20 Cent Einkommensteuer, unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Der jährliche Gesamtbonus beträgt maximal 5.710 €: 510 € für Minijobs im Privathaushalt (Abs. 1), 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2) und 1.200 € für Handwerkerleistungen (Abs. 3). Die drei Kategorien sind kumulierbar, die Obergrenzen gelten aber pro Haushalt, nicht pro Person.