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Pflegegeld-Rechner 2026 — Leistungen nach Pflegegrad berechnen

Wie viel Pflegegeld steht mir zu? Dieser Rechner zeigt alle Pflegeleistungen 2026 nach Pflegegrad — von Pflegegeld (347–990 €/Monat) über ambulante Sachleistungen bis zur vollstationären Pflege. Mit Kombinationsleistung, Entlastungsbetrag und Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige.

Hinweis: Diese Berechnung ist unverbindlich und dient nur zur Orientierung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Steuerberater oder die zuständige Behörde.
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Leitfaden

Pflegegeld 2026 – Leistungen nach Pflegegrad und Pflegesetting

Pflegegeld 2026: Wie viel zahlt die Pflegekasse?

Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) erhalten Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder Nahestehenden gepflegt werden. Für 2026 gelten folgende monatliche Beträge: Pflegegrad 2: 347 €, Pflegegrad 3: 599 €, Pflegegrad 4: 800 €, Pflegegrad 5: 990 €. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld.

Die Beträge wurden durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in zwei Stufen erhöht: +5 % ab 01.01.2024 und +4,5 % ab 01.01.2025. Für 2026 gibt es keine weitere Erhöhung; die nächste Dynamisierung ist frühestens 2028 geplant. Quelle: BMG, Übersicht Leistungsbeträge 2026.

Kombinationsleistung: Pflegegeld und ambulante Sachleistungen kombinieren

Die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) ermöglicht es, Pflegegeld und ambulante Pflegedienst-Sachleistungen im selben Monat zu nutzen. Wird z. B. 50 % des Sachleistungsbudgets bei einem Pflegedienst in Anspruch genommen, werden noch 50 % des Pflegegeldes ausgezahlt. Die ambulanten Sachleistungen betragen monatlich: PG 2: 796 €, PG 3: 1.497 €, PG 4: 1.859 €, PG 5: 2.299 €.

Das einmal gewählte Verhältnis aus Sach- und Geldleistung gilt mindestens sechs Monate (Ausnahme: wesentliche Änderung der Pflegesituation). Zusätzlich steht für alle Pflegegrade 1–5 der zweckgebundene Entlastungsbetrag von 131 €/Monat (§ 45b SGB XI) für anerkannte Alltagsunterstützungsangebote zur Verfügung.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab 01.07.2025

Seit dem 01.07.2025 wurden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 € für Pflegegrade 2–5 zusammengeführt (§ 39 SGB XI n. F.). Das Budget kann flexibel für die Betreuung während Urlaubs- oder Krankheitszeiten der Pflegeperson sowie für Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung eingesetzt werden.

Gleichzeitig entfällt die bisherige Mindest-Vorpflegezeit von sechs Monaten: Ab dem ersten Pflegetag kann das Budget genutzt werden. Die Verhinderungspflege ist auf maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr ausgeweitet worden (vorher 6 Wochen).

Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige

Wer nahe Angehörige unentgeltlich zu Hause pflegt, kann den Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) in der Einkommensteuererklärung geltend machen: 600 € für Pflegegrad 2, 1.100 € für Pflegegrad 3 und 1.800 € für Pflegegrad 4 oder 5. Der Betrag wird ohne Einzelnachweis gewährt.

Voraussetzungen: Die Pflege erfolgt unentgeltlich, im häuslichen Umfeld (eigene Wohnung oder Wohnung der gepflegten Person) und die gepflegte Person wohnt in der EU/EWR. Pflegen mehrere Personen dieselbe pflegebedürftige Person, wird der Pauschbetrag anteilig aufgeteilt. Die Beträge gelten unverändert für 2025 und 2026.

Häufige Fragen

Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) erhalten Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder Nahestehenden gepflegt werden. Für 2026 gelten folgende monatliche Beträge: Pflegegrad 2: 347 €, Pflegegrad 3: 599 €, Pflegegrad 4: 800 €, Pflegegrad 5: 990 €. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld. Die Beträge wurden durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in zwei Stufen erhöht: +5 % ab 01.01.2024 und +4,5 % ab 01.01.2025. Für 2026 gibt es keine weitere Erhöhung; die nächste Dynamisierung ist frühestens 2028 geplant. Quelle: BMG, Übersicht Leistungsbeträge 2026.