Steuerreform 2027: Was die Einkommensteuerreform Ihnen bringt
Höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, größerer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Der Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026 im Überblick — mit den konkreten Beträgen für 2027 und 2028 und dem, was davon im Portemonnaie ankommt.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen.
- Grundfreibetrag: 12.348 Euro (2026) → 12.564 Euro (2027) → 12.900 Euro (2028).
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 Euro → 1.430 Euro ab dem Veranlagungszeitraum 2027.
- Kindergeld je Kind und Monat: 259 Euro → 267 Euro (2027) → 272 Euro (2028).
- Kinderfreibetrag gesamt je Kind: 9.756 Euro → 10.056 Euro (2027) → 10.236 Euro (2028).
- Reichensteuersatz 45 Prozent künftig ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen, neuer Spitzensatz 47 Prozent ab 280.000 Euro.
- Gesamtes Entlastungsvolumen: rund 10 Milliarden Euro pro Jahr. Inkrafttreten in zwei Stufen zum 1. Januar 2027 und 1. Januar 2028.
- Stand: Regierungsentwurf. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen — die Werte können sich ändern.
Was der Kabinettsbeschluss vorsieht
Nach dem Entwurf des Bundesfinanzministeriums soll die Entlastung vor allem bei kleinen und mittleren Einkommen sowie bei Familien mit Kindern ankommen. Sie setzt an fünf Stellen an: einem höheren Grundfreibetrag, einer Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, mehr Kindergeld, einem höheren Kinderfreibetrag und einer Abflachung der zweiten Progressionszone des Einkommensteuertarifs. Gegenfinanziert wird ein Teil davon durch eine frühere und stärkere Besteuerung sehr hoher Einkommen.
Die Maßnahmen treten in zwei Stufen in Kraft: zum 1. Januar 2027 und zum 1. Januar 2028. Das Bundesfinanzministerium beziffert das jährliche Entlastungsvolumen auf rund 10 Milliarden Euro.
Grundfreibetrag: 12.564 Euro ab 2027
Der Grundfreibetrag — das Einkommen, das komplett steuerfrei bleibt — steigt von 12.348 Euro im Jahr 2026 auf 12.564 Euro im Jahr 2027 und weiter auf 12.900 Euro im Jahr 2028. Das sind 216 Euro mehr in der ersten und 552 Euro mehr in der zweiten Stufe gegenüber heute. Der höhere Grundfreibetrag wirkt bei jedem Steuerpflichtigen, unabhängig von der Einkommenshöhe, weil der gesamte Tarif entsprechend nach rechts verschoben wird.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt auf 1.430 Euro
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Einkommensteuergesetz — die Werbungskostenpauschale, die das Finanzamt automatisch ohne Einzelnachweis abzieht — steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von 1.230 Euro auf 1.430 Euro. Davon profitiert, wer keine höheren Werbungskosten geltend macht: Das zu versteuernde Einkommen sinkt dann um weitere 200 Euro. Wer ohnehin mehr als 1.430 Euro an Werbungskosten nachweist, hat von der Anhebung keinen zusätzlichen Vorteil.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Das Kindergeld steigt von aktuell 259 Euro je Kind und Monat auf 267 Euro ab 2027 und auf 272 Euro ab 2028. Über das Jahr gerechnet sind das 96 Euro mehr je Kind im Jahr 2027 und 156 Euro mehr je Kind im Jahr 2028. Parallel steigt der Kinderfreibetrag — zusammen mit dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung — je Kind von 9.756 Euro auf 10.056 Euro (2027) und 10.236 Euro (2028). Das Finanzamt prüft bei der Steuererklärung automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist; für die meisten Familien ist es das Kindergeld.
Was heißt das für Ihr Netto?
Das Kindergeld-Plus lässt sich exakt beziffern (96 bzw. 156 Euro je Kind und Jahr). Die Steuerentlastung aus höherem Grundfreibetrag und Pauschbetrag hängt dagegen von Ihrem zu versteuernden Einkommen und Ihrem Grenzsteuersatz ab. Eine erste Orientierung — als konservative Untergrenze, weil die genaue Tarifformel für 2027 noch nicht feststeht — liefert der Steuerreform-2027-Rechner.
Das Bundesfinanzministerium nennt als Beispiel eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Gesamteinkommen von 60.000 Euro: Sie soll ab 2028 gegenüber heute um mehr als 600 Euro pro Jahr entlastet werden.
Höhere Einkommen: Wenn die Reform teurer wird
Bei sehr hohen Einkommen verschiebt die Reform die Spitzensätze nach unten. Der Reichensteuersatz von 45 Prozent greift künftig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro statt wie bisher ab rund 277.826 Euro. Zusätzlich wird ab 280.000 Euro ein neuer Spitzensatz von 47 Prozent eingeführt. Für zu versteuernde Einkommen oberhalb von 250.000 Euro kann die Reform damit unter dem Strich zu einer Mehrbelastung führen.
Wann kommt die Reform?
Der Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026 ist ein Regierungsentwurf. Als Nächstes beraten Bundestag und Bundesrat; erst nach deren Zustimmung und der Verkündung im Bundesgesetzblatt sind die Werte verbindlich. Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich. Die erste Entlastungsstufe ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen, die zweite für den 1. Januar 2028.
Fazit
Für die meisten Arbeitnehmer und Familien bringt die Steuerreform 2027 eine spürbare, wenn auch moderate Entlastung — beim Kindergeld sofort bezifferbar, bei der Einkommensteuer abhängig vom individuellen Tarif. Wer wissen will, was die Reform für den eigenen Haushalt bedeutet, sollte den höheren Grundfreibetrag, den Pauschbetrag und das Kindergeld zusammen betrachten und die endgültige Gesetzesfassung abwarten.
- Bundesministerium der Finanzen — Pressemitteilung vom 2. September 2026 — Kabinettsbeschluss: Grundfreibetrag, Kindergeld, Kinderfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Entlastungsvolumen, Beispielhaushalt
- Haufe — Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 — Detailwerte, Stufen 1.1.2027 und 1.1.2028, Pauschbetrag ab VZ 2027
- PwC Deutschland — BMF: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 — Tarif: 45 % ab 250.000 €, 47 % ab 280.000 €, Abflachung der zweiten Progressionszone
- Einkommensteuergesetz § 32a EStG — Geltender Einkommensteuertarif 2026