StartseiteRatgeberPflegeversicherung 2026: Beitragssätze, Kinderlosenzuschlag & Sachsen-Ausnahme
Steuern·5 Min. Lesezeit·14. Juli 2026

Pflegeversicherung 2026: Beitragssätze, Kinderlosenzuschlag & Sachsen-Ausnahme

Wer kinderlos ist, zahlt 4,00 % — wer fünf Kinder hat, nur 2,40 %. So funktionieren die gestaffelten Beitragssätze der gesetzlichen Pflegeversicherung 2026 und was Beschäftigte in Sachsen beachten müssen.

Warum ist die Pflegeversicherung teurer als früher?

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PflegeUGE) wurde der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV) ab Juli 2023 auf 3,40 Prozent angehoben. Hinzu kommt für kinderlose Versicherte ab 23 Jahren ein Zuschlag von 0,60 Prozentpunkten — zusammen also 4,00 Prozent. Diese Sätze gelten unverändert auch 2026.

Gestaffelte Beitragssätze nach Kinderzahl

Seit der Reform 2023 lohnt sich die Kinderfrage auch versicherungstechnisch: Je mehr Kinder jemand erzogen hat, desto weniger zahlt er in die Pflegeversicherung. Die Logik dahinter: Kinder sichern die Tragfähigkeit des umlagefinanzierten Systems — und sollen dafür nicht durch höhere Beiträge bestraft werden.

  • Kinderlos (über 23 Jahre): 4,00 % gesamt — Arbeitnehmer zahlt 2,30 %, Arbeitgeber 1,70 %
  • 1 Kind: 3,40 % — AN 1,70 %, AG 1,70 %
  • 2 Kinder: 3,15 % — AN 1,45 %, AG 1,70 %
  • 3 Kinder: 2,90 % — AN 1,20 %, AG 1,70 %
  • 4 Kinder: 2,65 % — AN 0,95 %, AG 1,70 %
  • 5 oder mehr Kinder: 2,40 % — AN 0,70 %, AG 1,70 %

Kinderlosenzuschlag entfällt automatisch für Versicherte unter 24 Jahren sowie für Eltern, deren Kinder nach dem 31. März 2004 geboren wurden — sofern die Elterneigenschaft beim Arbeitgeber oder der Pflegekasse nachgewiesen wird. Pflegekassen sind verpflichtet, Kindernachweise in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.

Sonderregel Sachsen: Arbeitgeber zahlen weniger

In allen Bundesländern außer Sachsen teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Beitrag grundsätzlich hälftig — mit dem Gesamtsatz als Bezugsgröße. In Sachsen gilt eine historische Ausnahme: Da der Freistaat bei Einführung der Pflegeversicherung 1995 keinen gesetzlichen Feiertag abgeschafft hat (Buß- und Bettag bleibt dort Arbeitstag), zahlen sächsische Arbeitgeber nur 1,20 Prozent statt 1,70 Prozent. Den Rest trägt der Arbeitnehmer. Diese Differenz von 0,50 Prozentpunkten bleibt 2026 unverändert.

Beitragsbemessungsgrenze 2026

Pflegeversicherungsbeiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Krankenversicherung berechnet. Diese liegt 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich). Wer mehr verdient, zahlt auf den übersteigenden Betrag keine Pflegeversicherungsbeiträge. Privatversicherte und Beamte zahlen keine gesetzliche Pflegeversicherung — für sie gelten eigene Tarife der privaten Pflegepflichtversicherung.

Praxisbeispiel: 3.500 Euro Brutto, 1 Kind, Westdeutschland

Bei einem Bruttogehalt von 3.500 Euro, einem Kind und Wohnort außerhalb Sachsens berechnet sich der Pflegebeitrag wie folgt: Gesamtbeitragssatz 3,40 %. Arbeitnehmeranteil (1,70 %): 59,50 Euro / Monat. Arbeitgeberanteil (1,70 %): 59,50 Euro / Monat. Gesamtbeitrag: 119,00 Euro / Monat. Im Jahr zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen 1.428 Euro in die Pflegeversicherung ein.

Ihren persönlichen Pflegebeitrag inklusive Sachsen-Option und Jahresübersicht berechnen Sie mit dem Pflegeversicherungs-Beitragsrechner. Den vollständigen GKV-Beitrag (Kranken- + Pflegeversicherung) ermittelt der Krankenkassen-Beitragsrechner.

Direkt zum Rechner
Quellen & Rechtsgrundlagen
Alle Artikel