Pflegeversicherung 2026: Warum der Beitragssatz von der Kinderzahl abhängt
Der gestaffelte Beitragssatz seit der Reform 2023
Seit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) 2023 richtet sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder. Kinderlose über 23 Jahre zahlen den höchsten Satz von 4,00 %. Mit jedem weiteren Kind sinkt der Beitrag um 0,25 Prozentpunkte – bei einem Kind 3,40 %, bei zwei Kindern 3,15 %, bis auf 2,40 % ab dem fünften Kind.
Wichtige Einschränkung: Der Kinderabschlag gilt nach § 55 Abs. 3 SGB XI jeweils nur, solange das Kind unter 25 Jahre alt ist. Fällt ein älteres Kind aus der Berechnung heraus, steigt der Beitragssatz der Eltern entsprechend wieder an – auch wenn sie insgesamt weiterhin mehrere Kinder haben.
Sachsen-Sonderregel: Warum der Arbeitgeberanteil dort niedriger ist
In Sachsen zahlt der Arbeitgeber nur 1,20 % zur Pflegeversicherung statt der sonst üblichen 1,70 % – der Arbeitnehmeranteil ist entsprechend höher. Hintergrund ist ein historischer Kompromiss von 1994: Bei der Einführung der Pflegeversicherung wurde als Gegenfinanzierung in den meisten Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag abgeschafft. Sachsen entschied sich, den Buß- und Bettag als Feiertag zu erhalten, und verschob die Beitragslast stattdessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Diese Sonderregel gilt bis heute ausschließlich für Beschäftigte mit Arbeitsort in Sachsen – unabhängig vom Wohnort.
Beitragsbemessungsgrenze 2026
Der Beitrag wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben, die 2026 bei 69.750 € jährlich bzw. 5.812,50 € monatlich liegt. Verdienen Sie mehr, bleibt der Beitrag ab dieser Grenze konstant – der Rechner berücksichtigt das automatisch.
Häufige Fragen
Quellen & Rechtsgrundlagen
- § 55 SGB XI — Beitragssatz — Beitragssatz und Kinderlosen-Zuschlag der Pflegeversicherung





