Kompost-Volumen-Rechner — Kompostmenge und Frischmasse berechnen
Empfohlene Kompostmengen
Kompost verbessert Bodenstruktur, Wasserspeicherkapazität und Nährstoffversorgung. Die DLG empfiehlt für Gartenbeete 3–5 Liter reifen Kompost pro m² und Jahr, für Rasen 2–3 Liter/m², für Gemüsegärten bis zu 8 Liter/m². Die Angabe in Litern ist praxisnah, da Kompost im Handel meist in 40-Liter-Säcken erhältlich ist.
Reifer Kompost (braun, krümelig, erdiger Geruch) wiegt rund 0,5–0,7 kg/Liter. Er enthält ca. 1–2 % Stickstoff, 0,3–0,5 % Phosphor und 0,5–1,0 % Kalium — deutlich weniger als Mineraldünger, dafür mit hohem Humusaufbaupotenzial.
Frischmasse und Rotte
Aus frischem organischen Material (Küchenabfälle, Rasenschnitt, Laub) entstehen durch Rotte ca. 25–35 % des ursprünglichen Volumens als fertiger Kompost. Für 100 Liter reifen Kompost werden also ca. 300–400 Liter Frischmaterial benötigt. Der Rechner zeigt die nötige Frischmasse für Ihren eigenen Komposthaufen.
Für schnelle Rotte: Verhältnis C:N-Material 25–30:1 (Laub + Rasenschnitt + Küchenabfälle mischen), Miete feucht halten (Handdruckprobe), regelmäßig wenden (alle 4–6 Wochen). Reifezeit: 6–12 Monate.
Was darf in den Kompost — und was nicht
Geeignet: Obst- und Gemüseabfälle, Kaffeesatz (+ Filter), Rasenschnitt (in Schichten), Laub, Strauchschnitt (gehäckselt), Eierschalen, unbeschichtetes Papier und Pappe, Pflanzenmaterial ohne Krankheitserreger. Nicht geeignet: Fleisch, Fisch, gekochte Speisen (locken Ratten an), kranke Pflanzen (Virosen, Pilzsporen überleben oft die Rotte), Zitrusschalen in großen Mengen (hemmen Mikrobentätigkeit), Hundekot und Katzenstreu (Krankheitserreger).
Gesetzliche Regelung: Das Kompostieren auf dem Privatgrundstück ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt (KrWG § 3 Abs. 4 — Eigenkompostierung gilt als Verwertung). Kompostbehälter müssen so aufgestellt werden, dass keine Geruchsbelästigung für Nachbarn entsteht (Abstand von der Grundstücksgrenze nach Länderrecht variiert; üblicherweise 50 cm bis 1 m). Kompost aus tierischen Nebenprodukten (außer Eierschalen) unterliegt der Tierische-Nebenprodukte-Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.