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Mutterschutz-Rechner — Schutzfristen nach MuSchG

Wann beginnt und endet Ihr Mutterschutz? Dieser Rechner ermittelt Ihre gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG): 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt — mit Zeitplan und optionalem tatsächlichem Geburtstermin.

Hinweis: Diese Berechnung ist unverbindlich und dient nur zur Orientierung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Steuerberater oder die zuständige Behörde.
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Leitfaden

Mutterschutzfristen 2026 – gesetzliche Schutzzeiten nach dem MuSchG

Was ist der Mutterschutz und wann beginnt er?

Der Mutterschutz ist ein gesetzliches Beschäftigungsverbot, das schwangere Arbeitnehmerinnen vor und nach der Geburt schützt. Die Rechtsgrundlage ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das seit der Reform 2018 auch Schülerinnen, Studentinnen und arbeitnehmerähnliche Personen erfasst. Der Mutterschutz gilt automatisch – Sie müssen keinen Antrag stellen, aber Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin (ET) informieren.

Die vorgeburtliche Schutzfrist beginnt nach § 3 Abs. 1 MuSchG 6 Wochen (42 Tage) vor dem errechneten Entbindungstermin. Während dieser Zeit darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Sie nicht beschäftigen, es sei denn, Sie erklären ausdrücklich schriftlich, dass Sie weiterarbeiten möchten – und können diese Erklärung jederzeit widerrufen. Maßgeblich ist der vom Arzt oder der Hebamme auf dem Mutterpass eingetragene Entbindungstermin. Kommt das Baby tatsächlich später, verlängert sich die vorgeburtliche Frist entsprechend; kommt es früher, werden die nicht verbrauchten Tage auf die nachgeburtliche Schutzfrist übertragen.

Während des Mutterschutzes erhalten gesetzlich Versicherte Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (bis zu 13 € pro Tag) sowie einen Arbeitgeberzuschuss bis zur Höhe des bisherigen Nettoentgelts. Das Mutterschutzgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Nachgeburtliche Schutzfrist – 8 oder 12 Wochen?

Nach der Geburt gilt die nachgeburtliche Schutzfrist. Sie beträgt nach § 3 Abs. 2 MuSchG mindestens 8 Wochen (56 Tage). Für Frühgeburten (vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche) und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist auf 12 Wochen (84 Tage). Wurde das Baby vor dem errechneten Termin geboren, kommen zusätzlich die übriggebliebenen Tage der vorgeburtlichen Schutzfrist hinzu. Der Rechner berücksichtigt all diese Varianten automatisch.

Im Gegensatz zur vorgeburtlichen Frist ist die nachgeburtliche Schutzfrist absolut: Sie können während dieser Zeit nicht auf den Mutterschutz verzichten, auch nicht freiwillig. Der Mutterschutz endet automatisch am letzten Tag der Frist – er geht unmittelbar in die mögliche Elternzeit über, die Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber anmelden müssen.

Kündigungsschutz, Elterngeld und weitere Rechte

Neben dem Beschäftigungsverbot bietet das MuSchG umfassenden Kündigungsschutz: Eine Kündigung ist von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung unzulässig (§ 17 MuSchG). Das gilt auch in der Probezeit. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, wenn er behauptet, von der Schwangerschaft nicht gewusst zu haben – informieren Sie ihn daher frühzeitig schriftlich.

Im Anschluss an den Mutterschutz kann Elterngeld beantragt werden: Basiselterngeld deckt 12 (bei Partnerbeteiligung 14) Monate ab, ElterngeldPlus verlängert den Bezug auf bis zu 28 Monate. Das Elterngeld beträgt 65 % des Nettoeinkommens (mind. 300 €, max. 1.800 €). Der Antrag sollte frühzeitig gestellt werden – er kann bis zu drei Monate rückwirkend genehmigt werden. Unsere Rechner für Elterngeld und Geburtstermin helfen bei der weiteren Planung.

Minijobberinnen und Selbständige haben keinen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss, können aber beim Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld (einmalig bis zu 210 €) beantragen. Während des Mutterschutzes läuft das Arbeitsverhältnis weiter – Urlaubsanspruch und Betriebszzugehörigkeit werden nicht unterbrochen.

Häufige Fragen

Der Mutterschutz ist ein gesetzliches Beschäftigungsverbot, das schwangere Arbeitnehmerinnen vor und nach der Geburt schützt. Die Rechtsgrundlage ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das seit der Reform 2018 auch Schülerinnen, Studentinnen und arbeitnehmerähnliche Personen erfasst. Der Mutterschutz gilt automatisch – Sie müssen keinen Antrag stellen, aber Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin (ET) informieren. Die vorgeburtliche Schutzfrist beginnt nach § 3 Abs. 1 MuSchG 6 Wochen (42 Tage) vor dem errechneten Entbindungstermin.