Trinkgeld in Deutschland — Höhe, Etikette und Berechnung
In Deutschland gibt es keine gesetzlich festgelegte Trinkgeldpflicht — es handelt sich um eine freiwillige Anerkennung guter Servicequalität. Üblich sind 5–10 % der Rechnung in Restaurants und Cafés. Im Vergleich zu den USA (15–20 %) oder Großbritannien (10–12,5 %) fällt das deutsche Trinkgeldniveau moderat aus. Laut einer Umfrage des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands (DEHOGA) geben rund 70 % der deutschen Restaurantgäste regelmäßig Trinkgeld.
Die einfachste Methode: Runden Sie den Rechnungsbetrag auf den nächsten geraden Betrag auf. Bei einer Rechnung von 47 € wären 50 € (= ca. 6 % Trinkgeld) völlig angemessen. Bei sehr gutem Service dürfen es 10–15 % sein. Das Trinkgeld wird in Deutschland in der Regel bar direkt beim Bezahlen genannt: "Stimmt so" oder eine konkrete Summe angeben.
Trinkgeld nach Branche und Situation
Restaurants und Cafés: 5–10 % bei gutem Service, 10–15 % bei ausgezeichnetem Service. Taxi: Betrag auf die nächste volle Euro aufgerundet oder 5–10 %. Friseur: 1–2 € für kurze Services, 5–10 % bei längeren Behandlungen. Hotelservice: 1–2 € pro getragenes Gepäckstück, 2–5 € pro Nacht für Zimmerreinigung (Schein auf dem Kissen). Lieferdienst: 1–3 € oder 10 % des Bestellwerts, besonders bei schlechtem Wetter.
Bei Gruppenveranstaltungen (Firmenfeiern, Hochzeiten) empfiehlt sich eine pauschale Trinkgeldregelung von 10–15 % vorab mit der Serviceleitung abzusprechen. Viele Restaurants in Großstädten fügen bei Gruppen ab 8 Personen automatisch einen Servicecharge von 10–15 % zur Rechnung hinzu — in diesem Fall ist kein zusätzliches Trinkgeld nötig.
Steuerliche Behandlung von Trinkgeldern
Trinkgelder an Arbeitnehmer sind in Deutschland nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei, sofern sie freiwillig und ohne Rechtsanspruch vom Kunden direkt an den Beschäftigten gezahlt werden. Das gilt auch für Trinkgelder, die über EC-Kartenzahlung oder digitale Zahlungssysteme geflossen sind, wenn sie eindeutig für den Servicemitarbeiter bestimmt sind.
Für Selbstständige (z.B. Taxifahrer, freie Friseure) ist das erhaltene Trinkgeld dagegen einkommensteuerpflichtig und muss in der Steuererklärung angegeben werden. Auch umsatzsteuerlich gilt: Trinkgeld an Angestellte ist nicht umsatzsteuerpflichtig; Trinkgeld an den Unternehmer selbst unterliegt der Umsatzsteuer (§ 10 UStG). Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Rücksprache mit einem Steuerberater.