TÜV überziehen 2026: Bußgeld nach Monaten berechnen
Ab wann gilt die Hauptuntersuchung als überzogen?
Maßgeblich ist ausschließlich der auf der runden Prüfplakette am hinteren Kennzeichen aufgedruckte Monat und das Jahr. Die Hauptuntersuchung (HU, umgangssprachlich „TÜV“) muss bis zum Ende dieses Fälligkeitsmonats durchgeführt sein. Ab dem ersten Tag des Folgemonats gilt das Fahrzeug formal als überzogen – unabhängig davon, wie viele Kilometer noch gefahren werden.
Eine feste, bußgeldfreie „Schonfrist“ gibt es nicht, in der Praxis bleibt es aber in den ersten beiden Monaten meist bei einer Verwarnung ohne Geldbuße.
Bußgeldkatalog: Die vier Stufen im Überblick
Der Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV) staffelt nach Monaten seit Fälligkeit: 0 bis 2 Monate bleiben in der Regel ohne Bußgeld. 2 bis 4 Monate kosten 15 €. 4 bis 8 Monate kosten 25 €. Ab mehr als 8 Monaten werden 60 € sowie ein Punkt im Fahreignungsregister (Flensburg) fällig.
Diese Regelsätze gelten für PKW, Motorräder und leichte Anhänger. Für Fahrzeuge mit Sicherheitsprüfungspflicht – etwa Lkw, Busse und bestimmte Anhänger – gilt ein eigener, strengerer Bußgeldkatalog mit früher einsetzenden Bußgeldern.
Mehr als nur das Bußgeld: Versicherung und Haftung
Unabhängig von der Höhe des Bußgeldes lohnt es sich, die HU so schnell wie möglich nachzuholen: Bei einem Unfall mit erheblich überzogener Prüfplakette kann die eigene Kfz-Versicherung unter Umständen Regressansprüche geltend machen, wenn ein sicherheitsrelevanter Mangel dem Unfall zugrunde lag. Die gesparte Zeit bis zum Werkstatttermin steht also in keinem Verhältnis zum möglichen finanziellen Risiko.
Praktischer Tipp: Die meisten Prüforganisationen (TÜV, DEKRA, GTU, KÜS) bieten kurzfristige Termine an, teils ohne Voranmeldung. Wer den genauen Fälligkeitsmonat nicht mehr kennt, findet ihn auf der Prüfplakette oder im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I).
Häufige Fragen
Quellen & Rechtsgrundlagen
- StVZO § 29 — Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger — Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung (HU)
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage zu Nummer 189–192 — Bußgeldtatbestände bei überzogener Hauptuntersuchung






